Page 39 - Hoftex AG - Geschäftsbericht 2018
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Brief an die Aktionäre
Bericht des Aufsichtsrats
Konzernlagebericht
Konzernabschluss
Anlagen
Nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB und dessen Auslegung DRS 19 (Bekanntmachung 18. Februar 2011) sind
Unterstützungskassen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung hat zur
Folge, dass auch die Unterstützungskasse der Hoftex Group in den Konzernabschluss einzubeziehen
ist. Die Unterstützungskasse hat einen Großteil ihrer Verpflichtungen über Lebensversicherungen
ausfinanziert. Die Ansprüche an die Versicherung haben zum Bilanzstichtag einen Zeitwert von
T€ 1.816 (Vorjahr: T€ 1.921). Die Pensionsverpflichtungen, bewertet nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
belaufen sich auf T€ 2.694 (Vorjahr: T€ 2.717). Der verbleibende Verpflichtungsüberhang in Höhe
von T€ 878 (Vorjahr: T€ 796) wird in der Konzernbilanz gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht angesetzt.
Sonstige Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwe-
benden Geschäften zu bilden. Weiterhin sind sonstige Rückstellungen zu bilden für unterlassene
Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, und
für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Wir bilden die Rückstel-
lungen in Höhe des Betrages, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist,
um diese zu erfüllen. Bei der Bemessung der Rückstellungen haben wir allen erkennbaren Risiken
angemessen Rechnung getragen. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt,
sofern ausreichende objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Rest-
laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.
Verbindlichkeiten werden zu ihrem Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag angesetzt. Die Werte für
Eventualverbindlichkeiten aus Haftungsvereinbarungen entsprechen den am Bilanzstichtag tatsäch-
lich in Anspruch genommenen Kreditbeträgen.
Soweit Bewertungseinheiten nach § 254 HGB gebildet werden, werden diese nach der sog.
„Einfrierungsmethode“ bilanziert.
(5) Währungsumrechnung
Auf fremde Währungen lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisen-
kassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet. Soweit die Restlaufzeit weniger als ein Jahr
beträgt, stellen die Anschaffungskosten keine Wertobergrenze dar und Gewinne sind ertragswirk-
sam zu berücksichtigen. Im Konzern erfolgt die Umrechnung der Vermögensgegenstände und
Schulden der einbezogenen Unternehmen zum Stichtagskurs. Auf die Eigenkapitalpositionen
werden die historischen Kurse angewendet. Aufwendungen und Erträge werden zum Jahres-
durchschnittskurs umgerechnet.
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