Page 39 - Hoftex AG - Geschäftsbericht 2018
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Brief an die Aktionäre
                                                                                           Bericht des Aufsichtsrats
                                                                                                Konzernlagebericht
                                                                                                Konzernabschluss
                                                                                                          Anlagen






               Nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB und dessen Auslegung DRS 19 (Bekanntmachung 18. Februar 2011) sind
               Unterstützungskassen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung hat zur
               Folge, dass auch die Unterstützungskasse der Hoftex Group in den Konzernabschluss einzubeziehen
               ist. Die Unterstützungskasse hat einen Großteil ihrer Verpflichtungen über Lebensversicherungen
               ausfinanziert. Die Ansprüche an die Versicherung haben zum Bilanzstichtag einen Zeitwert von
               T€ 1.816 (Vorjahr: T€ 1.921). Die Pensionsverpflichtungen, bewertet nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
               belaufen sich auf T€ 2.694 (Vorjahr: T€ 2.717). Der verbleibende Verpflichtungsüberhang in Höhe
               von T€ 878 (Vorjahr: T€ 796) wird in der Konzernbilanz gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht angesetzt.

               Sonstige Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwe-
               benden Geschäften zu bilden. Weiterhin sind sonstige Rückstellungen zu bilden für unterlassene
               Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, und
               für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Wir bilden die Rückstel-
               lungen in Höhe des Betrages, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist,
               um diese zu erfüllen. Bei der Bemessung der Rückstellungen haben wir allen erkennbaren Risiken
               angemessen Rechnung getragen. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt,
               sofern ausreichende objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Rest-
               laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen
               Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.

               Verbindlichkeiten werden zu ihrem Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag angesetzt. Die Werte für
               Eventualverbindlichkeiten aus Haftungsvereinbarungen entsprechen den am Bilanzstichtag tatsäch-
               lich in Anspruch genommenen Kreditbeträgen.

               Soweit Bewertungseinheiten nach § 254 HGB gebildet werden, werden diese nach der sog.
               „Einfrierungsmethode“ bilanziert.



               (5) Währungsumrechnung

               Auf fremde Währungen lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisen-
               kassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet. Soweit die Restlaufzeit weniger als ein Jahr
               beträgt, stellen die Anschaffungskosten keine Wertobergrenze dar und Gewinne sind ertragswirk-
               sam zu berücksichtigen. Im Konzern erfolgt die Umrechnung der Vermögensgegenstände und
               Schulden der einbezogenen Unternehmen zum Stichtagskurs. Auf die Eigenkapitalpositionen
               werden die historischen Kurse angewendet. Aufwendungen und Erträge werden zum Jahres-
               durchschnittskurs umgerechnet.



























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