Page 37 - Hoftex AG - Geschäftsbericht 2018
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Brief an die Aktionäre
                                                                                           Bericht des Aufsichtsrats
                                                                                                Konzernlagebericht
                                                                                                Konzernabschluss
                                                                                                          Anlagen






               Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen konzerneinheitlich, grundsätzlich linear über die
               betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
               Das Finanzanlagevermögen wird grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bzw. bei einer dauern-
               den Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert zum Bilanzstichtag angesetzt.
               Anteile an nicht konsolidierten verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zu Anschaf-
               fungskosten oder bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, mit den niedrigeren beizulegenden
               Werten angesetzt. Wenn die Gründe für die Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes entfallen
               sind, erfolgt eine Wertaufholung gemäß § 253 Abs. 5 HGB. Von der Ausnahmeregelung des § 313 Abs.
               3 Satz 4 HGB wird Gebrauch gemacht.
               Anteile an einem assoziierten Unternehmen werden gemäß § 312 HGB nach der Equity-Methode
               bewertet. Für nach dem 31.12.2008 erworbene Anteile an assoziierten Unternehmen bzw. Erhöhun-
               gen der Anteile an bereits bestehenden assoziierten Unternehmen wurden sich ergebende
               aktive Unterschiedsbeträge, soweit diese aus einem Firmenwert resultierten, planmäßig auf eine
               Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben.
               Ausleihungen sind mit dem Nennwert oder gegebenenfalls dem niedrigeren beizulegenden Wert
               bilanziert.
               In den Vorräten sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren zu Anschaffungskosten bei Anwendung
               der Durchschnittsmethode oder zum niedrigeren Tagespreis des Beschaffungs- oder Absatzmarktes
               angesetzt.
               Fertige und unfertige Erzeugnisse sind zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB bewertet.
               Die Herstellungskosten umfassen Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sondereinzel-
               kosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemein-
               kosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
               Kosten der allgemeinen Verwaltung werden in angemessenem Umfang einbezogen. Fremdkapital-
               kosten werden nicht in die Herstellungskosten einbezogen.

               Niedrigere Wiederbeschaffungskosten oder realisierbare Preise am Bilanzstichtag werden durch
               Abschreibungen auf den niedrigsten Wert berücksichtigt. Für Verwertungsrisiken werden ange-
               messene und ausreichende Abschreibungen vorgenommen.

               Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden grundsätzlich zum Nominalwert
               angesetzt. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen werden entsprechend der Wahrscheinlichkeit
               des Ausfalls vorgenommen. Das allgemeine Kreditrisiko wird durch pauschale Wertberichtigungen
               berücksichtigt, die grundsätzlich auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen.
               Die liquiden Mittel werden zum Nennwert angesetzt.
               Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten betreffen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Auf-
               wand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Auflösung erfolgt linear entsprechend
               dem Zeitablauf.
               Latente Steuern werden auf Basis des Temporary-Konzepts gebildet. Dementsprechend wird in den
               Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften ein Passivposten für latente Steuern gebildet,
               wenn sich zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden
               und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen ergeben,
               die sich in Zukunft voraussichtlich abbauen, und sich daraus eine Steuerbelastung ergibt. Ergeben
               sich aus den unterschiedlichen Wertansätzen künftig Steuerentlastungen, so erfolgt eine Berück-
               sichtigung maximal bis zur Höhe passiver latenter Steuern aus anderen Bewertungsdifferenzen.
               Ein Überhang der aktiven latenten Steuern über die passiven latenten Steuern wird nicht aktiviert.



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