Page 53 - Hoftex AG - Geschäftsbericht 2018
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Brief an die Aktionäre
                                                                                           Bericht des Aufsichtsrats
                                                                                                Konzernlagebericht
                                                                                                Konzernabschluss
                                                                                                          Anlagen






               Sonstige Informationen
               Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
               umfassen:
               • die im Abschnitt 3 des Konzernlageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach
                 § 289f Abs. 4 HGB,
               • den Geschäftsbericht, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
                 sowie unseres Bestätigungsvermerks.

               Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht
               auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch
               irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

               Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die sonsti-
               gen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
               • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder zu unseren
                 bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
               • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.


               Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den
               Konzernlagebericht
               Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den deutschen
               handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der
               Konzernabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
               ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
               des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er
               in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
               bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesent-
               lichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

               Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des
               Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verant-
               wortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern
               einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rech-
               nungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem
               nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

               Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt
               ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen
               mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht
               und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der
               Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig
               erachtet hat, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwen-
               denden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete
               Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

               Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Kon-
               zerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

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