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Bericht des Aufsichtsrats
        Konzernlagebericht
        Konzernabschluss
        Anlagen







                  Sonstige Informationen
                  Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
                  umfassen:
                  • die im Abschnitt 3 des Konzernlageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach
                    § 289f Abs. 4 HGB,
                  • den Geschäftsbericht, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
                    sowie unseres Bestätigungsvermerks.

                  Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht
                  auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch
                  irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

                  Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die
                  sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
                  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder zu unseren
                    bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
                  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

                  Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den
                  Konzernlagebericht
                  Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den deutschen
                  handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der
                  Konzernabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
                  ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
                  des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er
                  in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als not-
                  wendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei
                  von wesent lichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

                  Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des
                  Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verant-
                  wortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
                  sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
                  Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern
                  dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

                  Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der ins gesamt
                  ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen
                  mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht
                  und  die  Chancen  und  Risiken  der zukünftigen  Entwicklung  zutreffend  darstellt.  Ferner  ist  der
                  Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig
                  erachtet hat, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwen-
                  denden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete
                  Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

                  Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des
                  Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

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