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Bericht des Aufsichtsrats
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                                                                                                Konzernabschluss
                                                                                                          Anlagen







               Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
               Konzernlageberichts
               Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss
               als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist,
               und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns
               vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei
               der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
               entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
               einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und
               zum Konzernlagebericht beinhaltet.

               Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
               Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
               festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung
               eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen
               oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
               erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzern ab-
               schlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten be-
               einflussen.
               Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grund-
               haltung. Darüber hinaus

               • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter –
                 falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen
                 Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
                 die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das
                 Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher
                 als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsich-
                 tigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
                 Kontrollen beinhalten können.

               • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten inter-
                 nen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen
                 und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
                 angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
                 abzugeben.
               • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden
                 sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusam-
                 menhängenden Angaben.

               • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten
                 Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grund-
                 lage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit in Zusammenhang mit
                 Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns
                 zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen,
                 dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
                 auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam



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