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Bericht des Aufsichtsrats
Konzernlagebericht
Konzernabschluss
Anlagen
(3) Konsolidierungsgrundsätze
Für Erstkonsolidierungen aus der Zeit vor dem 1.1.2010 erfolgt die Kapitalkonsolidierung gemäß
Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB nach der Buchwertmethode. Für Erstkonsolidierungen ab diesem
Zeitpunkt erfolgt diese ausschließlich nach der Neubewertungsmethode, bei der das Eigenkapital
des Tochterunternehmens im Erstkonsolidierungszeitpunkt vollständig zum beizulegenden Zeitwert
der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs -
abgrenzungsposten und Sonderposten bewertet wird. Ein aus einem Unternehmenserwerb auf der
Aktivseite verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.
Ein im Geschäftsjahr 2018 aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert wird über die planmäßige voraus-
sichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
begründet sich hauptsächlich in der kurzfristigen Vertragsdisposition mit den Abnehmerkreisen.
Die Ergebnisse der im Laufe des Jahres erworbenen oder veräußerten Tochterunternehmen werden
entsprechend vom tatsächlichen Erwerbszeitpunkt oder bis zum tatsächlichen Abgangszeitpunkt in
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sofern erforderlich, werden die Jahresabschlüsse
der Tochterunternehmen angepasst, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an die im
Konzernabschluss einheitlich zur Anwendung kommenden Methoden anzugleichen.
Sämtliche Forderungen und Schulden zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unter-
nehmen wurden gegeneinander aufgerechnet.
Zwischenergebnisse, konzerninterne Umsätze, Aufwendungen und Erträge, Forderungen und
Verbindlichkeiten zwischen konsolidierten Gesellschaften, sowie Rückstellungsbildungen zwischen
den Konzernunternehmen werden eliminiert.
(4) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Immaterielle Vermögensgegenstände werden, soweit sie gegen Entgelt erworben wurden, zu
Anschaffungskosten angesetzt und planmäßig linear über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer
abgeschrieben. Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht nach § 248
Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht in Höhe der Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 3 Sätze 1
und 2 HGB, soweit es sich hierbei nicht um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte,
Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
handelt. Das Wahlrecht wurde nicht in Anspruch genommen. Unter den immateriellen Vermögens-
gegenständen werden vor allem von Dritten erworbene Software und Lizenzen ausgewiesen. Diese
werden ab dem Anschaffungszeitpunkt planmäßig linear über 5 Jahre abgeschrieben.
Die Bilanzierung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, im Falle
abnutzbarer Sachanlagen vermindert um planmäßige Abschreibungen. Die Herstellungskosten
selbst erstellter Sachanlagen umfassen die direkt zurechenbaren Einzelkosten und angemessene
Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten einschließlich der Abschreibungen,
soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind. Zinsen für Fremdkapital werden nicht in die
Herstellungskosten einbezogen.
Voraussichtlich dauernden Wertminderungen, die über den planmäßigen Werteverzehr hinausgehen,
wird erforderlichenfalls durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Soweit die
Gründe für diese Abschreibungen nicht mehr vorliegen, werden Wertaufholungen vorgenommen.
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