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Bericht des Aufsichtsrats
        Konzernlagebericht
        Konzernabschluss
        Anlagen







                  (3) Konsolidierungsgrundsätze
                  Für Erstkonsolidierungen aus der Zeit vor dem 1.1.2010 erfolgt die Kapitalkonsolidierung gemäß
                  Art.  66 Abs. 3 Satz  4 EGHGB nach der Buchwertmethode. Für Erstkonsolidierungen ab diesem
                  Zeitpunkt erfolgt diese ausschließlich nach der Neubewertungsmethode, bei der das Eigenkapital
                  des Tochterunternehmens im Erstkonsolidierungszeitpunkt vollständig zum beizulegenden Zeitwert
                  der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs -
                  abgrenzungsposten und Sonderposten bewertet wird. Ein aus einem Unternehmenserwerb auf der
                  Aktivseite verbleibender Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.

                  Ein im Geschäftsjahr 2018 aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert wird über die planmäßige voraus-
                  sichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
                  begründet sich hauptsächlich in der kurzfristigen Vertragsdisposition mit den Abnehmerkreisen.
                  Die Ergebnisse der im Laufe des Jahres erworbenen oder veräußerten Tochterunternehmen werden
                  entsprechend vom tatsächlichen Erwerbszeitpunkt oder bis zum tatsächlichen Abgangszeitpunkt in
                  der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sofern erforderlich, werden die Jahresabschlüsse
                  der Tochterunternehmen angepasst, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an die im
                  Konzernabschluss einheitlich zur Anwendung kommenden Methoden anzugleichen.

                  Sämtliche Forderungen und Schulden zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unter-
                  nehmen wurden gegeneinander aufgerechnet.

                  Zwischenergebnisse, konzerninterne Umsätze, Aufwendungen und Erträge, Forderungen und
                  Verbindlichkeiten zwischen konsolidierten Gesellschaften, sowie Rückstellungsbildungen zwischen
                  den Konzernunternehmen werden eliminiert.


                  (4) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
                  Immaterielle Vermögensgegenstände werden, soweit sie gegen Entgelt erworben wurden, zu
                  Anschaffungskosten angesetzt und planmäßig linear über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer
                  abgeschrieben. Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände  besteht nach § 248
                  Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht in Höhe der Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 3 Sätze 1
                  und 2 HGB, soweit es sich hierbei nicht um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte,
                  Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
                  handelt. Das Wahlrecht wurde nicht in Anspruch genommen. Unter den immateriellen Vermögens-
                  gegenständen werden vor allem von Dritten erworbene Software und Lizenzen ausgewiesen. Diese
                  werden ab dem Anschaffungszeitpunkt planmäßig linear über 5 Jahre abgeschrieben.

                  Die  Bilanzierung  der  Sachanlagen  erfolgt  zu  Anschaffungs-  bzw.  Herstellungskosten,  im  Falle
                  abnutzbarer Sachanlagen vermindert um planmäßige Abschreibungen. Die Herstellungskosten
                  selbst erstellter Sachanlagen umfassen die direkt zurechenbaren Einzelkosten und angemessene
                  Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten einschließlich der Abschreibungen,
                  soweit diese durch die Fertigung veranlasst sind. Zinsen für Fremdkapital werden nicht in die
                  Herstellungskosten einbezogen.
                  Voraussichtlich dauernden Wertminderungen, die über den planmäßigen Werteverzehr hinausgehen,
                  wird erforderlichenfalls durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Soweit die
                  Gründe für diese Abschreibungen nicht mehr vorliegen, werden Wertaufholungen vorgenommen.









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