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Bericht des Aufsichtsrats
        Konzernlagebericht
        Konzernabschluss
        Anlagen







                  Soweit sich aus den Vorschriften zur Vollkonsolidierung (§§ 300 bis 307 HGB) zusätzliche Differenzen
                  zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rech-
                  nungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätze ergeben, die sich in späteren
                  Zeiträumen voraussichtlich ausgleichen, wurden aktive und passive latente Steuern angesetzt, die
                  mit der pauschalen Steuerquote von 29 % ermittelt wurden. Gemäß dem Wahlrecht nach § 306 HGB
                  werden diese saldiert.

                  Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Altersversorgung im Rahmen von Gehaltsumwandlungen
                  wurden Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, die an die berechtigten Mitarbeiter verpfändet
                  und somit dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen sind. Die Bewertung erfolgt seit dem Geschäfts-
                  jahr 2009 zum beizulegenden Zeitwert, welcher dem Konzern vom Versicherer mitgeteilt wird. Der
                  Zeitwert wird gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit den jeweils zugrunde liegenden Verpflichtungen
                  verrechnet. Ergibt sich ein Verpflichtungsüberhang, wird dieser unter den Rückstellungen erfasst.
                  Übersteigt der Wert der Versicherungsansprüche die Verpflichtungen, erfolgt der Ausweis als
                  „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ auf der Aktivseite der Bilanz.
                  Die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögenswerte liegen annähernd auf Höhe der Zeitwerte
                  von T€ 2.835 (Vorjahr: T€ 3.088), der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden beträgt T€ 4.475
                  (Vorjahr: T€ 4.447). Es ergibt sich ein passiver Unterschiedsbetrag (Rückstellung) aus der Vermö-
                  gensverrechnung in Höhe von T€ 1.641 (Vorjahr: T€ 1.359). Im Zinsergebnis sind Aufwendungen
                  aus der Aufzinsung von Pensionsrückstellungen sowie Aufwendungen infolge von  Änderungen
                  des Marktzinssatzes erfasst. Den Aufwendungen aus der Aufzinsung von Pensionsrückstellungen in
                  Höhe von T€ 312 (Vorjahr: T€ 366) stehen Vermögenserträge von T€ 34 (Vorjahr: T€ 31) gegenüber.

                  Pensionsrückstellungen werden für die Versorgungsansprüche einzelner Mitarbeiter und Pensio-
                  näre nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren
                  auf der Grundlage verbindlicher Zusagen zum Bilanzstichtag gebildet. Der Barwert wird mit einem
                  Rechnungszinsfuß von 2,71 % und einer Rentendynamik von 1,5 % ermittelt. Bei dem zugrunde
                  gelegten Rechnungszinsfuß für die Abzinsung der Pensionsverpflichtungen handelt es sich
                  gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB um den von der Deutschen Bundesbank nach RückAbzinsV ermittelten
                  und veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre für
                  eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren. Der sich zum 31. Dezember 2019 aus der
                  sieben- und zehnjährigen Durchschnittsbetrachtung  ergebende Unterschiedsbetrag beläuft
                  sich auf T€ 560 (Vorjahr: T€ 703). Der entsprechende Betrag bei der HOFTEX GROUP AG von T€ 453
                  (Vorjahr: T€ 569) unterliegt der Ausschüttungssperre.

                  Die betriebliche Altersversorgung ist seit dem Jahr 1976 für Neuzugänge geschlossen. Gemäß einer
                  Betriebsvereinbarung vom 14. Dezember 1994 wurden mit Wirkung ab 31. Dezember 1994 sowohl
                  bereits unverfallbare als auch die noch verfallbaren Versorgungsanwartschaften in ihrer Höhe als
                  DM-Betrag festgeschrieben und garantiert.
                  Für die biometrischen Wahrscheinlichkeiten wurden die in 2018 veröffentlichten Richttafeln 2018 G
                  von Prof. Dr. Klaus Heubeck zugrunde gelegt. Die Gehälter werden nicht mehr erhöht, da sie
                  bereits festgeschrieben wurden. Durch die Schließung der Altersvorsorge ist die Berücksichtigung
                  der Fluktuationsrate hinfällig.
                  Nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB und dessen Auslegung DRS 19 (Bekanntmachung 18. Februar 2011) sind
                  Unterstützungskassen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung hat zur
                  Folge, dass auch die Unterstützungskasse der Hoftex Group in den Konzernabschluss einzubeziehen
                  ist. Die Unterstützungskasse hat einen Großteil ihrer Verpflichtungen über Lebensversicherungen
                  ausfinanziert. Die Ansprüche an die Versicherung haben zum Bilanzstichtag einen Zeitwert von
                  T€ 1.562 (Vorjahr: T€ 1.816). Die Pensionsverpflichtungen, bewertet nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
                  belaufen sich auf T€ 2.708 (Vorjahr: T€ 2.694). Der verbleibende Verpflichtungsüberhang in Höhe von
                  T€ 1.146 (Vorjahr: T€ 878) wird in der Konzernbilanz gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht angesetzt.


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